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Bitte nehmen Sie den Text unserer Satzung zur Kenntnis bevor Sie Ihren Beitritt zum Ruanda-Komitee e.V. erklären. Vielen Dank.
Vereinsstatut
§1 Name, Sitz und
Zweck
Die Vereinigung trägt den Namen
Ruanda-Komitee Bad Kreuznach". Sie hat ihren Sitz in Bad Kreuznach und ist in
das Vereinsregister eingetragen.
Zweck des Ruanda-Komitees ist es,
einen eigenständigen Beitrag der Region Bad Kreuznach zur Partnerschaft zwischen
Rheinland-Pfalz und Ruanda zu leisten. Dabei stehen Informationsveranstaltungen,
Erfahrungsaustausch sowie personelle und materielle Hilfe im Vordergrund.
Das Komitee ist selbstlos tätig
und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsbestimmungen der Abgabenordnung. Eigenwirtschaftliche Ziele werden nicht
verfolgt. Die Mittel des Komitees dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder,
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Sie haben keinen Anspruch
auf Beteiligung am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§2 Mitgliedschaft
Mitglieder der Vereinigung
können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Komitees
unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch
schriftliche Austrittserklärung zum 30.06. und 31.12. mit einer dreimonatigen Frist,
durch Tod oder durch Ausschluß des Mitglieds durch den Vorstand aus einem wichtigen
Grund.
§3 Beiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge
wird durch die Mitgliederversammlung und für jeweils eine Periode festgelegt.
§4 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister
und mindestens fünf, höchstens neun Beisitzern.
Der Vorstand entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer und Schatzmeister bilden den
Vorstand im Sinne des §26 BGB, jeweils zwei der genannten sind gemeinsam zur Vertretung
berechtigt.
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied aus, wird von der Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein
neues Vorstandsmitglied gewählt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
§5 Beirat
Zur Unterstützung der Arbeit des
Komitees wird ein Beirat gebildet, dem Experten und namhafte Vertreter der Institutionen
und gesellschaftlichen Organisationen des Kreisgebietes Bad Kreuznach angehören. Die
Beiratsmitglieder werden durch den Vorstand berufen.
§6
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird
vom Vorsitzenden des Komitees in der Regel jährlich, im übrigen nach Bedarf einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder
ein Drittel der Vereinsmitglieder beantragt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter der
Beifügung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen. Die Frist
beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte
Mitgliederanschrift.
Die Mitgliederversammlung ist
zuständig für:
- a) die Wahl und Abberufung der
Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
- b) die Entgegennahme des
Vorstandsberichts
- c) die Entgegennahme des
Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts
- d) die Entlastung des Vorstands
- e) Beratung und Beschlußfassung
über die vom Vorstand oder den Mitgliedern gestellten Anträge
- f) Satzungsänderungen
- g) Beschlußfassung über die
Auflösung der Vereinigung.
Die Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Wird die Zahl
nicht erreicht, so ist eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung, ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. In der zweiten
Einladung ist hierauf hinzuweisen. Ein Beschluß wird mit der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefaßt. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder ist geheim
abzustimmen. Die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern soll in der Regel
schriftlich und geheim erfolgen, kann aber auch, wenn von keiner Seiten widersprochen
wird, offen durchgeführt werden.
§7 Niederschrift
Über die Beschlüsse des
Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§8 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung bedarf
einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
§9 Auflösung des
Komitees
Die Auflösung des Komitees kann
nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte
aller eingetragenen Mitglieder anwesend ist und eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen für die Auflösung abgegeben werden. Sind weniger als die Hälfte
aller Mitglieder erschienen, so ist eine weitere Mitgliederversammlung zur
Beschlußfassung über den Antrag der Auflösung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die
Zahl der Teilnehmer beschlußfähig ist. Das verbleibende Vermögen ist bei Auflösung
oder Aufhebung des Komitees oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, und der künftige Beschluß des Komitees darf
erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
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