Logo Ruanda-Komitee e.V. Bad Kreuznach Ruanda-Impressionen, Bilder: Karl Heil/ Alexander Stroh

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Bitte nehmen Sie den Text unserer Satzung zur Kenntnis bevor Sie Ihren Beitritt zum Ruanda-Komitee e.V. erklären. Vielen Dank.

Vereinsstatut

§1 Name, Sitz und Zweck

Die Vereinigung trägt den Namen „Ruanda-Komitee Bad Kreuznach". Sie hat ihren Sitz in Bad Kreuznach und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Zweck des Ruanda-Komitees ist es, einen eigenständigen Beitrag der Region Bad Kreuznach zur Partnerschaft zwischen Rheinland-Pfalz und Ruanda zu leisten. Dabei stehen Informationsveranstaltungen, Erfahrungsaustausch sowie personelle und materielle Hilfe im Vordergrund.

Das Komitee ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsbestimmungen der Abgabenordnung. Eigenwirtschaftliche Ziele werden nicht verfolgt. Die Mittel des Komitees dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Sie haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Mitgliedschaft

Mitglieder der Vereinigung können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Komitees unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum 30.06. und 31.12. mit einer dreimonatigen Frist, durch Tod oder durch Ausschluß des Mitglieds durch den Vorstand aus einem wichtigen Grund.

§3 Beiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung und für jeweils eine Periode festgelegt.

§4 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und mindestens fünf, höchstens neun Beisitzern.

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer und Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB, jeweils zwei der genannten sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird von der Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§5 Beirat

Zur Unterstützung der Arbeit des Komitees wird ein Beirat gebildet, dem Experten und namhafte Vertreter der Institutionen und gesellschaftlichen Organisationen des Kreisgebietes Bad Kreuznach angehören. Die Beiratsmitglieder werden durch den Vorstand berufen.

§6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Komitees in der Regel jährlich, im übrigen nach Bedarf einberufen. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder ein Drittel der Vereinsmitglieder beantragt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter der Beifügung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
  • b) die Entgegennahme des Vorstandsberichts
  • c) die Entgegennahme des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts
  • d) die Entlastung des Vorstands
  • e) Beratung und Beschlußfassung über die vom Vorstand oder den Mitgliedern gestellten Anträge
  • f) Satzungsänderungen
  • g) Beschlußfassung über die Auflösung der Vereinigung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Wird die Zahl nicht erreicht, so ist eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. In der zweiten Einladung ist hierauf hinzuweisen. Ein Beschluß wird mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen. Die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern soll in der Regel schriftlich und geheim erfolgen, kann aber auch, wenn von keiner Seiten widersprochen wird, offen durchgeführt werden.

§7 Niederschrift

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§8 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

§9 Auflösung des Komitees

Die Auflösung des Komitees kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte aller eingetragenen Mitglieder anwesend ist und eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung abgegeben werden. Sind weniger als die Hälfte aller Mitglieder erschienen, so ist eine weitere Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung über den Antrag der Auflösung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlußfähig ist. Das verbleibende Vermögen ist bei Auflösung oder Aufhebung des Komitees oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, und der künftige Beschluß des Komitees darf erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.


Impressionen

Primarschülerinnen bei einem Kriegstanz

Schülerinnen der Primarschule Mujyojyo führen aus festlichem Anlass einen Kriegstanz auf. Der Kriegstanz wird traditionell eigentlich nur von Männern getanzt.


(c) 2008 Ruanda-Komitee e.V. Bad Kreuznach | Letzte Aktualisierung: 03.03.2009