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Satzung

Die folgende Satzung galt für das Ruanda-Komitee Bad Kreuznach als eingetragener Verein bis zu seiner Auflösung.
 

Satzung

 

in der am 21. April 2015 von der Mitgliederversammlung beschlossenen Fassung

 

 

§1 Name, Sitz und Zweck
Die Vereinigung trägt den Namen „Ruanda-Komitee Bad Kreuznach". Sie hat ihren Sitz in Bad Kreuznach und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Zweck des Ruanda-Komitees ist es, einen eigenständigen Beitrag der Region Bad Kreuznach zur Partnerschaft zwischen Rheinland-Pfalz und Ruanda zu leisten. Dabei stehen Informationsveranstaltungen, Erfahrungsaustausch sowie personelle und materielle Hilfe im Vordergrund.
Das Komitee ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsbestimmungen der Abgabenordnung. Eigenwirtschaftliche Ziele werden nicht verfolgt. Die Mittel des Komitees dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Sie haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§2 Mitgliedschaft
Mitglieder der Vereinigung können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Komitees unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum 30.06. und 31.12. mit einer dreimonatigen Frist, durch Tod oder durch Ausschluss des Mitglieds durch den Vorstand aus einem wichtigen Grund.

 


§3 Beiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung und für jeweils eine Periode festgelegt.

 

 

§ 4 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Weiterhin kann die Mitgliederversammlung Beisitzer zum Vorstand wählen.

 

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer und Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB, jeweils zwei der genannten sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird von der Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Komitees in der Regel jährlich, im Übrigen nach Bedarf einberufen. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder ein Drittel der Vereinsmitglieder beantragt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter der Beifügung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.


Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer

b) die Entgegennahme des Vorstandsberichts

c) die Entgegennahme des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts

d) die Entlastung des Vorstands

e) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand oder den Mitgliedern gestellten Anträge

f) Satzungsänderungen

g) Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung.

 

Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt.

 

 

§6 Niederschrift
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
 


§7 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
 

 

§ 8 Auflösung des Komitees

Die Auflösung des Komitees kann nur in einer Mitgliederversammlung durch eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Das verbleibende Vermögen ist bei Auflösung oder Aufhebung des Komitees oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks dem Verein Partnerschaft Rheinland-Pfalz/Ruanda e.V. in Mainz zur Verwendung im Sinne des Vereinszieles zuzuführen.--